Wichtige Maßnahmen für geordnete Rückkehr von Ausreisepflichtigen

17.05.2019
Pressemitteilung

Heute hat der Bundestag das zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht beraten. Der Entwurf des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ in erster Lesung beinhaltet Instrumente, mit dem die Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber besser vollzogen wird. "Im letzten Jahr sind bundesweit mehr als die Hälfte der Abschiebungen gescheitert. 2018 gab es ungefähr 31.000 gescheiterte Abschiebungen bei ungefähr 26.000 erfolgreichen Abschiebungen. Hier müssen wir besser werden", so der Mönchengladbacher Bundestagsabgeordnete Dr. Günter Krings.

Ziel ist es zudem, Fehlanreize zum rechtswidrigen Zuzug und Verbleib im Bundesgebiet zu beseitigen und härter gegen straffällige Ausländer vorzugehen. Zukünftig werden vollziehbare ausreisepflichtigen Ausländer nur noch eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erhalten, wenn sie etwa gegen ihre Passbeschaffungspflicht verstoßen und nur deswegen nicht abgeschoben werden können. „Jene Ausreisepflichtigen, die bewusst selbst dazu beitragen, dass sie nicht abgeschoben werden können, weil sie etwa falsche Angaben über ihre Identität machen, dürfen nicht so einfach davon kommen“, so Krings. „Dies ist gerade denjenigen gegenüber ungerecht, die sich korrekt verhalten und kooperieren“. Eine solche Duldung zieht künftig u.a. ein Erwerbstätigkeitsverbot nach sich.

Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners befürwortet das Vorhaben der Bundesregierung: „Ein Problem, das die Asyldiskussion immer wieder belastet, ist die an vielen Stellen immer noch sehr unklare Rechtslage. Deshalb begrüße ich jeden Schritt der Klarheit schafft. Das nützt allen Beteiligten."

Zudem sollen die Möglichkeiten der Abschiebungshaft vereinfacht werden, damit eingeleitete Abschiebungen konsequent durchgeführt werden können. Neu eingeführt wird außerdem die Mitwirkungshaft, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Identitätsfeststellung nicht nachkommt. Um Fehlanreize bei der Sekundärmigration aus anderen EU-Staaten zu verhindern, können Leistungen künftig eingeschränkt werden, wenn feststeht, dass die Bundesrepublik nicht für deren Asylverfahren zuständig ist.