KringsBrief vom 13. Oktober 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Morgenstunden des 7. Oktober hat die Hamas Israel mit einer beispiellosen Welle von Angriffen überzogen. Hunderte Israelis, darunter viele Frauen, Kinder und alte Menschen, aber auch Angehörige anderer Staaten wurden auf bestialische Weise ermordet oder verschleppt. Das Schicksal der Geiseln ist ungewiss. Hierbei handelt es sich nach internationalem Strafrecht um Kriegsverbrechen bis hin zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die barbarischen Gewaltakte der palästinensischen Hamas verurteile ich auf das Schärfste. Wir stellen uns ganz klar an die Seite Israels und seiner Menschen. Das Existenzrecht Israels ist nicht verhandelbar. Der gesamte Bundestag hat am gestrigen Donnerstag deutlich gemacht, dass er ohne Abstriche für den Schutz jüdischen Lebens in Deutschland eintritt. Israel hat ein Recht auf Selbstverteidigung. Das Existenzrecht Israels ist durch nichts zu relativieren.
In mehreren Live-Interviews für Sender wie n-tv und WELT TV habe ich in dieser Woche mehrfach gefordert, dass Organisationen, die mit der terroristischen Hamas sympathisieren oder sie unterstützen, sofort das Handwerk gelegt und ihre finanziellen Quellen ausgetrocknet werden muss. Dazu muss die Bundesinnenministerin nun rasch Vereine und Netzwerke verbieten, die wie Hamas, Samidoun und andere Organisationen im palästinensischen Umfeld den Hamas-Terror propagieren und befürworten. Wer gegen den Gedanken der Völkerverständigung handelt, verstößt gegen das Grundgesetz. Und wer die menschenverachtenden Gräueltaten der Hamas auf deutschen Straßen feiert und unterstützt, macht sich der "Billigung von Straftaten" und der "Volksverhetzung" strafbar und sollte ausgewiesen werden. Kurz: Wer den Hamas-Terror verherrlicht, darf keinen Platz in Deutschland haben.
Sachleistungsprinzip konsequent anwenden - Asylmigration reformieren
Die Eskalation in Israel ist aber nicht das einzige Thema, dass mich in dieser Sitzungswoche beschäftigt hat. Als CDU/CSU-Fraktion haben wir verschiedene Initiativen im Bundestag beraten, unter anderem unseren Antrag auf Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber. Hintergrund ist der aktuell nicht abreißende Flüchtlingszustrom, der Deutschland an seine Belastungsgrenze bringt. Die Kommunen sind mit der aktuellen Situation überfordert. Gleichzeitig nimmt die Akzeptanz der Bevölkerung für die Aufnahme weiterer Asylsuchender zunehmend ab. Wir wollen die Anreize für eine ungesteuerte Migration nach Deutschland senken. Die hohen Sozialleistungen für Asylbewerber sind ein Grund, der dazu beiträgt, dass zu viele Asylsuchende einen Aufenthalt in Deutschland gegenüber einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bevorzugen. Es ist nach meiner Einschätzung nahezu einmalig in der Weltgeschichte, dass die Flucht zur Rettung von Leben und Freiheit ganz selbstverständlich mit einem Anrecht auf Verbesserung der ökonomischen Lebensverhältnisse verbunden wird. Um Anreize für eine übermäßige Zuwanderung nach Deutschland zu verringern, sollten Bargeldzahlungen von Leistungen möglichst vermieden werden. Leistungen müssen in erster Linie als Sachleistungen gewährt werden. Mit unserem Antrag – den wir in dieser Woche in erster Lesung beraten haben – greifen wir deshalb einen Vorschlag aus dem Freistaat Bayern auf, für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine bargeldlose Bezahlkarte einführen. Der Vorschlag findet auch weitere Zustimmung: 69 Prozent der Deutschen sind laut einer INSA-Studie dafür, dass Asylbewerber eher Sach- statt Geldleistungen erhalten.
In meiner heutigen Rede mit dem Titel „Paradigmenwechsel im Einwanderungsrecht“ im Rahmen der rechtspolitischen Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung habe ich deutlich gemacht, dass die bisherige Migrationspolitik fehlgeschlagen und dringend reformbedürftig ist. In der anschließenden Diskussionsrunde wurde noch einmal deutlich, wie sehr wir uns beim Thema Asyl und Migration insbesondere im Europa-, Sozial- und Aufenthaltsrecht rechtliche Fesseln angelegt haben. Langfristig kann die Externalisierung von Asylverfahren in Drittstaaten, kombiniert mit Aufnahmekontingente, eine Lösung sein. In kürzerer Frist brauchen wir allerdings ein besseres Grenzmanagement, einschließlich von umfassenden Grenzkontrollen und der Ausschöpfung aller zulässigen Zurückweisungsmöglichkeiten.
Novellierung der Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr
Als rechtspolitischer Sprecher haben meine Arbeitsgruppe und ich in dieser Woche einen Antrag eingebracht, der Auswirkungen auf uns alle haben kann: Es geht um die Art und Weise, wie Kunden bei AGB-Änderungen ihrer Banken reagieren sollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass Bankkunden bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank zustimmen müssen. Die Kreditinstitute dürfen in ihren AGB – entgegen der bisherigen jahrzehntelangen Praxis – nicht mehr regeln, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde in der gesetzten Frist nicht widerspricht (sog. Zustimmungsfiktionsklausel). Da AGB-Klauseln über fingierte Zustimmungen im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam seien, stehe diesen ein Rückforderungsrecht für Gebühren zu, die die Institute ohne explizite Einwilligung erhoben haben. Obwohl die Vereinbarung der Klauseln ausdrücklich gestattet werde, unterfielen sie der AGB-Kontrolle. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 hat Rechtsunsicherheit für Millionen Kunden geschaffen. Es liegt im berechtigten Interesse der Kreditinstitute, über die Zeit erforderlich werdende Anpassungen ihrer AGB in Form einer Zustimmungsfiktion realisieren zu können, da dies ohne großen Aufwand erfolgen kann. Demgegenüber ist das Zustimmungsmodell im Massengeschäft sehr schwerfällig und wenig praktikabel.
Mit unserem Gesetzentwurf und unserem Antrag „Geschäftsbeziehungen im Bankenverkehr auch in Zukunft rechtssicher gestalten“ verfolgen wir deshalb einen fairen, neuen Lösungsansatz: Wir erreichen die Wirkungen einer Zustimmungsfiktion, dem Kunden wird aber eine Art Überlegungsfrist eingeräumt, innerhalb derer er nicht aktiv werden muss. Er kann frei entscheiden, ob er aktiv werden will. Das Recht zur Kündigung bleibt unangetastet, die beiderseitigen Vorteile der Zustimmungsfiktion werden gewahrt. Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln bleibt uneingeschränkt und wird nicht angetastet.
Herzliche Grüße
Ihr Günter Krings
Empfehlen Sie uns!