Kandidatenwahl in Corona-Zeiten

29.01.2021
Pressemitteilung

Günter Krings hat im Bundestag zur Wahlbewerberaufstellungsverordnung geredet

Der Deutsche Bundestag hat gestern eine Verordnung des Bundesinnenministeriums debattiert, die es den Parteien ermöglicht, ihre Kandidaten für die Bundestagswahl am 26. September 2021 auch ohne Präsenzversammlungen zu benennen. „Wer die Zeit geringerer Corona-Infektionszahlen im letzten Sommer nicht genutzt hat, hat bei der gegenwärtigen Pandemie-Lage ein Problem“, stellte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Günter Krings (CDU), der Mönchengladbach im Deutschen Bundestag vertritt, zu Beginn seiner Rede fest. „Würde die gegenwärtige Corona-Pandemie es verhindern, dass Bundestagskandidaten und Landeslisten der Parteien zur Wahl aufgestellt werden können, so gäbe es keine verfassungskonforme Bundestagswahl.“

Krings legte in seiner Rede dar, dass die Verordnung auf einer parlamentsgesetzlichen Grundlage und der förmlichen Feststellung des Bundestages vom 14. Januar 2021 basiere, wonach Versammlungen zur Kandidatenaufstellung derzeit unmöglich sind, ohne Leib und Leben der Mitglieder und Kandidaten zu gefährden und ohne öffentlich ein schlechtes Beispiel abzugeben. „Wir ermöglichen mit dieser Verordnung als Notfallregelung, in der Corona-Lage ausnahmsweise Wahlbewerber in digitaler, schriftlicher oder hybrider Form aufzustellen“, erklärte Krings. Die in der Verordnung enthaltene große Bandbreite an Alternativen sorge für Chancengleichheit, da jede Partei und jeder Kreisverband mit unterschiedlichen Möglichkeiten ausgestattet sei.

Auf drei Punkte legte Krings in seiner Rede besondere Betonung:
1. Die Verordnung habe nur einen temporären Charakter. Sobald die Pandemie-Lage für beendet erklärt werde, gäbe es keine Rechtfertigung für die Verordnung mehr.
2. Die Verordnung setze nicht das geltende Recht außer Kraft, sondern erlaube nur ausnahmsweise Abweichungen von den erforderlichen Versammlungen. „Die übrigen Vorschriften und die Wahlgrundsätze des Grundgesetzes sind weiter zu beachten“, versicherte Krings und verwies auf die bestehende Rechtssicherheit der Wahlen: „Die Schlussabstimmung muss weiterhin nachprüfbar auf Stimmzetteln erfolgen.“
3. Wiederholt bekräftigte Krings, dass die Verordnung nur in Ausnahmefällen und Notfallsituationen angewendet werden solle und eine Präsenzveranstaltung „immer vorzugswürdig“ sei. „Wenn Abweichungen irgendwo nicht erforderlich sind, müssen sie unterbleiben“, resümierte Krings.