
Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeit-Events abgesagt. Um die Veranstalter dieser Events vor einer Insolvenz-Welle zu schützen, beschloss der Bundestag heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. „Dieses Gesetz hilft Theatern, Museen, Schwimmbädern, Konzertveranstaltern und vielen mehr. Niemand möchte sich vorstellen, wie viel kulturell ärmer wir nach der Überwindung der Corona-Krise wären, wenn wir jetzt nicht handeln“, gibt der Mönchengladbacher Bundestagsabgeordnete Dr. Günter Krings (CDU) zu Bedenken.
Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Ebenso können Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder aufgrund der erforderlich gewordenen Schließungen nicht mehr besucht werden. Die Inhaber der Eintrittskarten oder Saisonkarten wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts zu verlangen. Krings mahnt, dass die erheblichen Rückzahlungskosten, gepaart mit den extremen Einnahmeeinbußen aufgrund der aktuellen Unsicherheit, viele Veranstalter und Betreiber in eine Existenz bedrohende Situation bringen würden. „Auch vielen Mönchengladbacher Veranstaltern droht das wirtschaftliche Aus und sie laufen Gefahr, in die Insolvenz gedrängt zu werden“, sagt Krings und fügt hinzu: „Das wäre ein radikaler Kahlschlag für unsere Kultur- und Sportszene!“
Stattdessen haben die Veranstalter auf der Grundlage des nun beschlossenen Gesetzes die Möglichkeit, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. „Die Lösung ist ein guter Kompromiss für alle. Denn bei einer Pleitewelle stünden die Verbraucher mit leeren Händen da“, meint Krings. „Die Gutschein-Lösung ist daher auch im wohlverstandenen Interesse der Kunden.“ Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Das Gesetz beinhaltet auch eine Härtefallregelung: Der Kunde kann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist. Alle Kunden, die bis zum 31. Dezember 2021 ihren Gutschein nicht eingelöst haben, bekommen den Ticketpreis zurückerstattet. „Mit dieser Gutschein-Lösung tragen viele Schultern die Aufgabe, die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land zu bewahren“, so Krings.
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