Sicherungsverwahrung ist Opferschutz
Die aktuelle Entscheidung des BGH lehnt eine nachträgliche Sicherungsverwahrung des rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäters Karl D. aus Heinsberg ab. Ich persönlich hätte mir in diesem Fall jedoch eine mutigere Entscheidung des Gerichts gewünscht.
Das Urteil legt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei einem 1995 verurteilten Sexualstraftäter aus Heinsberg eng aus. Er hatte stundenlang zwei kleine Mädchen vergewaltigt und misshandelt. Trotz Rückfälligkeit wurde die Strafe jedoch ohne Sicherungsverwahrung verhängt.
Obwohl ein Gutachten seine andauernde sadistische Neigung bestätigt und ihn als „brandgefährlich“ einstuft, kam er im März 2009 frei. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Haftverbüßung lehnten das Landgericht München II ab. Seitdem lebt er unter Observation der Polizei und trotz heftiger Proteste der Nachbarschaft bei seinem Bruder in Heinsberg.
Auch wenn der strafrechtliche Grundsatz gilt, dass niemand durch ein späteres Gesetz bestraft werden darf, so muss die Bevölkerung doch vor gefährlichen Schwerverbrechern wirksam geschützt werden dürfen. Hier geht es nicht um eine Verlängerung der Strafe, sondern vielmehr um eine präventive Maßnahme. Das Gericht hätte diese Besonderheit noch mehr berücksichtigen können.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 ist dies die zweite höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherungsverwahrung, die Schutzlücken offen legt. Dies zeigt den Handlungsbedarf des Gesetzgebers, die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu reformieren.