Zufall als Verfassungsprinzip?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die in vielen Kreisen und Städten gegründeten Jobcenter oder ARGEN zur Betreuung von langzeitarbeitslosen Hartz-IV-Empfänger – wegen unzulässiger „Mischverwaltung“ – für verfassungswidrig erklärte, hat sich als eines der erfolgreichsten Beschäftigungsprogramme erwiesen: Es beschäftigt Bundesregierung, Bundestag und die Landesregierung seit mehreren Jahren. Und mangels einer Einigung über die künftige Organisation der „Hartz-IV-Verwaltung“ sorgt es anhaltend auch für Unsicherheit bei den betroffenen Mitarbeitern und wohl auch bei manchem Leistungsempfänger.
Nun scheint wieder einmal eine Änderung der Verfassung als Konsequenz aus der Verfassungswidrigkeit der Jobcenter wahrscheinlich zu sein. Die diskutierte grundgesetzliche Ermächtigung von Bundesregierung und Kommunen zu einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betreuung von Langzeitarbeitslosen unterscheidet sich immerhin deutlich von dem im März 2009 gescheiterten Verfassungsänderungs-Vorschlag, der nicht nur eine höchst bürokratische Lösung gebracht hätte, sondern die Jobcenter als eine neue, dritte staatliche Ebene zwischen Bund und Ländern etabliert hätte. Ihre Verankerung im Staatsaufbau wäre in gewisser Weise stärker gewesen als die der Gemeinden und Kreise, denn diese gelten als staatsrechticher Teil der Länder.
Auch der jetzige Vorschlag weist durchaus Probleme auf. Zum einen manifestiert er die Entscheidungsunfähigkeit der Politik und gibt ihr gewissermaßen Verfassungsrang: auch nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen Union und SPD, zwischen Bund und Ländern können wir uns nicht dazu durchringen, die Betreuung der Langzeitarbeitslosen entweder ganz dem Bund oder ganz den Ländern - bzw. über diese den Kreisen und Städten – zuzuordnen. Beide Lösungen wären übrigens ohne Grundgesetzänderung möglich gewesen. Auch die in über 20 Kreisen und Städten praktizierte getrennte Aufgabenwahrnehmung, die ja nicht eine vernünftige praktische Zusammenarbeit vor Ort unterbindet, ist nicht gewollt. Die Folge ist also, die Mischverwaltung für einen Bereich zu erlauben, der immerhin einige Hundert Verwaltungsstellen umfasst, einige Zehntausend Mitarbeiter beschäftigt und Jahr für Jahr einen hohen zweistelligen Milliardenbetrag bewegt.
Zum anderen würde man sich hier bewusst zu einer Verkürzung der Demokratie- und des Rechtsstaatsgebots unseres Grundgesetzes entscheiden. Denn es waren diese beiden grundlegenden Staatsprinzipien, gegen die das jetzige Sozialrecht nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts verstößt.
Dieses partielle Zurückdrängen von Demokratie und Rechtsstaat zugunsten einer bestimmten Form von Leistungserbringung im Sozialstaat, kann man machen, man sollte nur wissen, welche Abwägung man hier trifft. Offensichtlich wird hier jedenfalls eines: der Staat des Grundgesetzes zieht seine Legitimation heute sehr viel eher und sehr viel stärker aus den Leistungen, die er als Sozialstaat erbringt, als aus seinem rechtsstaatlichen und demokratischen Charakter.
Eines aber sollten wir bei einer anstehenden Verfassungsänderung unserem Grundgesetz in keinem Fall zumuten: Der Zufall darf nicht Eingang in den Verfassungstext finden. Genau das würde aber passieren, wenn man die Zahl der sogenannten, Optionskommunen, also der Kreise und kreisfreien Städte, die die Betreuung der Langzeitarbeitslosen und ihrer Familien ganz in eigener Regie durchführen dürfen, auf die jetzt gesetzlich gültige Zahl von 69 (oder eine etwas höhere Zahl) in der Verfassung begrenzen würde. Die beschränkte Zulassung dieser Optionskommunen war das Ergebnis eines nächtlichen Kompromisses im Vermittlungsausschuss. Die Union stimmte zu, weil sie damals als Oppositionsfraktion ihr Ziel, die Hartz-IV-Betreuung zu einer alleinigen Aufgabe der Kommunen zu machen, nicht durchsetzen konnte. Dieser Notlösung nun Verfassungsrang zu geben wäre aberwitzig: Entweder ist eine öffentliche Aufgabe dazu geeignet, durch Kreise und Städte wahrgenommen zu werden oder sie ist es nicht. Selbst wenn man den Charakter der Option beibehält, also keiner Kommune gegen ihren Willen, diese Aufgabe übertragen will, so kann die Chance auf Ausübung dieser Option nicht von dem Zufall abhängig gemacht werden, wer zur rechten Zeit laut genug “Hier!“ gerufen hat, als die Optionsrechte angeboten wurden. Unser Grundgesetz kennt keine kommunalen Aufgaben, die nur jeder fünften Kommune offenstehen. Wer etwas anderes hineinschreiben will, gefährdet seinen Charakter als rationales Verfassungsdokument.