Die Menschenwürde des Steuerzahlers

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den „Hartz IV“-Sätzen und den Anforderungen an ihre Berechnung hat für viel Aufregung gesorgt. Von links wurde dies als Ohrfeige an Bundesregierung und Bundestag gewertet und als Aufforderung bei den Leistungen zur Grundsicherung der Langzeitarbeitslosen kräftig draufzulegen. Die Gegenseite repräsentierte der Vizekanzler, der hierin zugleich Sozialismus und „spätrömische Dekadenz“ zu erkennen glaubte.

Die juristisch und zumal verfassungsrechtlich spannende Frage, die das Karlsruher Urteil – wenn auch nicht erstmalig – aufwirft ist, was lässt sich alles aus der Menschenwürde, dem ersten Artikel unseres Grundgesetzes ableiten. Denn genau dieses schwerste Geschütz der Verfassung fuhr das Gericht auf um seine Mahnung nach mehr Transparenz bei der Berechnung der Hartz-IV-Sätze zu begründen. Der Ort, an dem unser Grundgesetz Vorgaben für sozialstaatliche Leistungen macht, ist das Sozialstaatsprinzip. Solche Leistungsversprechen auch in den Grundrechtsteil der Verfassung hineinzulesen, ist alles andere als selbstverständlich. Für andere Grundrechte, wie etwa für die Berufsfreiheit, hat das Verfassungsgericht denn auch Leistungsansprüche wie ein gegen den Staat gerichtetes „Recht auf Arbeit“ abgelehnt.

Wenn andererseits ausgerechnet die Grundnorm der Menschenwürdegarantie als Anker für sozialstaatliche Ansprüche herhalten soll, ist das besonders heikel: Die Menschenwürde des Art. 1 GG soll gerade nicht in kleiner Münze ausgezahlt werden, sondern die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten ganz offensichtlich besonders schwerwiegende Eingriffe des Staates, ja geradezu „Tabuverletzungen“ durch staatliche Gewalt, die den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen, im Blick, als sie diese Norm schufen. Und nur dieser enge Anwendungsbereich der Menschenwürde erklärt, dass sie Art. 1 zugleich in Art. 79 Abs. 3 GG für alle Ewigkeiten jeglicher Verfassungsänderung entzogen. Die Tendenz der Karlsruher Richter, bloße objektive Vorgaben der Verfassung (also z.B. das Sozialstaatsprinzip) auch in den Grundrechten der Verfassung wiederzuentdecken, mag verständlich sein, denn so werden Bestimmungen des Grundgesetzes für den einzelnen Leistungsempfänger überhaupt erst einklagbar. Ob das aber im Sinne des Grundgesetzes ist und ob es nicht einen guten Sinn hat, dass dieses Dokument eben nur die Grundrechte und eben nicht die ganze Verfassung für den Bürger zum einklagbaren Recht macht, steht auf einem anderen Blatt.

Gerade bei der Menschenwürde öffnet ein zu freigiebiger Umgang allerdings die Büchse der Pandora. Warum soll denn nur das Soziale mit der Menschwürde verknüpft werden? Verstößt es nicht gleichfalls gegen die Menschenwürde, wenn der Staat – etwa auch durch sozialstaatliche Ausgaben – zu viele Schulden macht und das Sparen vergisst? Werden hier nicht künftige Generationen zum bloßen „Objekt“ politischer Prioritäten von heute gemacht?

Und was ist eigentlich mit der Menschenwürde des Steuerzahlers? Der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof hat einmal den Halbteilungsgrundsatz entwickelt: Danach darf der Staat dem Steuerbürger nur die Hälfte seines Einkommens wegnehmen. Zurecht ist in der Zwischenzeit bezweifelt worden, ob diese strenge Vorgabe (heute noch) geltendes Verfassungsrecht sind. Aber müsste im Lichte der – nun bekräftigten – Herleitung von Sozialleistungen aus dem Menschenwürdeartikel nicht eben dieser Halbteilungsgrundsatz eine Wiedergeburt aus Art. 1 GG heraus feiern? Es zeugt von einer merkwürdigen Schieflage, wenn man nur den Leistungsempfänger unter den Schutz der Menschenwürde stellt, nicht aber den, der für diese Leistungen aufzukommen hat. Und wird nicht der Steuerzahler wirklich zum bloßen Objekt einer staatlichen Steuergesetzgebung, wenn der überwiegende Teil seiner wirtschaftlichen Leistung gar nicht ihm selbst, sondern dem Staat zugute kommt?