Jeden ersten Sonntag im Monat
erscheint im Extra-Tipp in der
Ausgabe Mönchengladbach die
aktuelle Kolumne von Dr. Günter
Krings "Blick aus Berlin".

 

 

Neuregelung zur Patientenverfügung

 

Der Deutsche Bundestag hat eine neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung beschlossen.

Die Debatte war von einem großen Ernst geprägt und ist dem schwierigen Thema gerecht geworden. Insgesamt standen vier Gruppenanträge zur Abstimmung.

Der unter meiner Mitwirkung als einer der Erstunterzeichner vorgelegte sog. „Bosbach-Entwurf“ sah zwei Typen von Patientenverfügungen vor. Zum einem die einfache Patientenverfügung, bei der lediglich die Schriftform erforderlich war, jedoch nur bei unheilbar und tödlich verlaufenden Krankheiten oder endgültigen Bewusstseinsverlustes anwendbar sein sollte. Daneben sollte es eine qualifizierte Patientenverfügung geben, die unbegrenzt verbindlich sein sollte, wenn und soweit der Patient vorher ärztlich beraten wurde und die Verfügung nicht älter als 5 Jahre war. Bei der Entscheidung über den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung sollten der Arzt und mögliche Betreuer von einem Konzil von Angehörigen, Pflegern und nahestehenden Personen beraten werden.

Diese strengen Voraussetzungen sind aus meiner Sicht richtig, weil es hier um Krankheiten gehen kann, die heilbar sind. Der Patient verzichtet hier aber bewusst auf die mögliche Widerherstellung seiner Gesundheit.

Immer mehr Patienten sorgen inzwischen zwar selbst für eine Vorsorgevollmacht und für einen Bevollmächtigten oder für eine Patientenverfügung, jedoch befinden sich die Angehörigen, Betreuer und Mediziner immer wieder in einer unsicheren Grauzone. Neben der Beseitigung der erheblichen Unsicherheiten und Zweifel an der gegenwärtigen Rechtslage muss die Irrtums- und Missbrauchsgefahr minimiert werden, ohne dabei bürokratische Prozeduren aufzubauen.

Der sich nun durchgesetzte Entwurf um den rechtspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion Joachim Stünker bringt meiner Ansicht nach zwar eine gewisse Rechtssicherheit, aber birgt leider erhebliche Gefahren. Der vielleicht vor vielen Jahren und ohne fachliche Beratung aufgeschriebene Wunsch, nicht mehr behandelt zu werden, gilt nämlich unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Selbst wenn die Krankheit nicht zwangsläufig tödlich enden muss, ist der Arzt trotzdem an diese Erklärung gebunden.

Ob sich jeder Bürger, der eine Patientenverfügung verfasst, sich über diese Dimension im Klaren ist, wage ich zu bezweifeln. Ich hoffe daher, dass sich auch ohne Beratungspflicht nun möglichst alle Menschen die eine Patientenverfügung abschließen, sich freiwillig beraten lassen und ihre Verfügung nicht übereilt abfassen.